anzeige

3. Versicherungen nach der Bauphase


 

 

3.1. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung


Ein Hauseigentümer, der seine Immobilie vermietet, ist gesetzlich verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wenn Personen durch sein schuldhaftes Verhalten in Mitleidenschaft gezogen werden. Bei Schäden, die durch herabfallende Ziegel, Glatteis etc. verursacht werden, kommt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht zu tragen. Bewohnt der Immobilieneigentümer das Haus oder die Wohnung selbst, ist eine private Haftpflichtversicherung ausreichend.



3.2. Wohngebäudeversicherung


Die Wohngebäudeversicherung deckt Schäden an Gebäuden, Nebengebäuden und Garagen ab, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Rohrbruch, Frost sowie Sturm und Hagel entstehen.



3.3. Elementarschadenversicherung


Schäden am Gebäude, die Naturereignisse, wie z.B. Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsch, Lawinen und Schneedruck verursachen, können durch die Elementarschadenversicherung versichert werden. Diese stellt eine Ergänzungsversicherung zur Wohngebäudeversicherung dar, die jedoch nicht in jeder Region abgeschlossen werden kann.


3.4. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung


Die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung ist für Häuser zu empfehlen, die mit Öl beheizt werden. Denn der Eigentümer haftet auch ohne eigenes Verschulden in voller Höhe, wenn aus undichten Tanks Öl in das Grundwasser oder Erdreich entweicht. Bereits ein Viertel Liter Heizöl verunreinigen 250 000 Liter Wasser. Die Sanierung und Entsorgung des verseuchten Bodens ist mit einem enormen Kostenaufwand verbunden. Für die Versicherung ist es unerheblich, ob der Besitzer schuldhaft ist.


3.5. Hausratversicherung


Die Hausratversicherung deckt entstandene Schäden an der Einrichtung ab, hervorgerufen durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall eines Kraft- oder Luftfahrzeuges, Hagel, Sturm, Leitungswasser, Raub, Vandalismus und Einbruchdiebstahl. Maßstab der Versicherungssumme ist der tatsächliche Wert des gesamten Hausrats.



3.6. Glasversicherung


Eine zusätzliche Glasversicherung deckt Schäden an Glasscheiben des Gebäudes und der Mobiliarverglasung der Innenräume ab. Bevor Bauherren eine Glasversicherung abschließen, ist in jedem Fall zu klären, inwieweit Glasschäden eventuell über die Hausratversicherung gedeckt sind.



3.7. private Haftpflichtversicherung


Sie schützt den Versicherungsnehmer und seine Familie (Kinder bis zum 18. Lebensjahr bzw. bis zum Ende der Berufsausbildung) gegen Ersatzansprüche Dritter im privaten Bereich. Laut Gesetz haftet man für jeden verursachten Schaden persönlich.



3.8. Rechtschutzversicherung


Die Rechtschutzversicherung deckt eventuelle Anwalts- und Verfahrenskosten für den Fall ab, dass der Bauherr selbst geschädigt wurde und den eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen will. Bevor Bauherren eine Rechtschutzversicherung abschließen, sollten sie sich genau erkundigen, welche Streitigkeiten eingeschlossen sind. Streitfälle aus Planung und Errichtung, sowie gegen am Bau beteiligten Unternehmen sind in der Regel nicht abgedeckt.





© by Bauherr.de, 1997-2005