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1. Vorbemerkung




Kachel- und Kaminöfen sind Einzelheizungen, die an einen eigenen Schornstein angeschlossen werden. Der zuständige Bezirksschornsteinfeger berät hinsichtlich:
- baurechtlicher Bestimmungen
- Eignung des Schornsteins
- Bauarten
- feuerpolizeilicher Maßnahmen beim Aufstellen und Anschließen von Feuerstätten

Darüber hinaus können Architekten, Innenarchitekten, Verbraucherberatungsstellen, der Fachhandel, Fachliteratur und Prüfstellen von Brennstofflieferanten als Informationsquellen dienen.

Kaminöfen bzw. Kachelöfen für feste Brennstoffe müssen neben gestalterischen Ansprüchen auch folgenden Anforderungen gerecht werden:
- Umweltfreundlichkeit
- Sicherheit
- Wirtschaftlichkeit
- Gebrauchstauglichkeit und dgl. (siehe auch DIN 18 891 und DIN 18 893)

Die Genehmigungspflicht zur Errichtung bzw. Änderung von festen und flüssigen Feuerstätten (Ausnahme offene Kamine) wird in den einzelnen Bauordnungen der Länder unterschiedlich gehandhabt. Häufig ist das Errichten und Ändern einer Feuerstätte bis zu 50 kW Nennwärmeleistung genehmigungsfrei.

Unter ökologischen Gesichtspunkten sind die erhöhten Schadstoffemissionen (schlechter Wirkungsgrad) negativ zu bewerten.

 



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