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1. Brandschutz


1.1. Vorbemerkung

Die zuständigen Landesbauordnungen legen die bauaufsichtlichen Anforderungen bezüglich des Brandschutzes fest und wollen auf diese Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleisten.

Brandschutzvorschriften sollen zur besseren Brandbekämpfung durch die Feuerwehr beitragen und das Übergreifen der Brände auf Nachbarbebauungen verhindern.

Brandschutzvorschriften stellen jedoch nicht den Vermögensschutz jeder einzelnen Person sicher.

Der Brandschutz garantiert im Brandfall die Tragfähigkeit bzw. Widerstandsfähigkeit eines Bauteils über einen bestimmten Zeitraum, um Menschen in Sicherheit zu bringen und Brandbekämpfungsmaßnahmen wirksam einleiten zu können.

Die jeweiligen brandschutztechnischen Auflagen sind aus der Baugenehmigung ersichtlich.

Zur Eindämmung der Brandgefahr zählen auch:

- bauliche und planerische Maßnahmen (z.B. Sprinkler- Anlagen)
- Flucht- und Rettungswege
- umsichtiges Verhalten jedes Einzelnen

Für Altbaumodernisierungen bestehen (im Gegensatz zu Neubauten) brandschutztechnisch grundsätzlich Möglichkeiten zu Ausnahmeregelungen.

 

 

1.2. Feuerwiderstandsdauer / Feuerwiderstandsklasse


Die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile (Treppen, Türen, Decken, Wände, Unterzüge, Stützen, Pfeiler usw.) hängt ab von:
- Feuerangriffsmöglichkeit
- statischer Beanspruchung
- Art
- Querschnitt
- Abmessungen des Bauteils

Während der Feuerwiderstandsdauer müssen die Bauteile den Durchgang von Feuer verhindern können.

Bauteile werden in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt.
Hierfür wird die jeweilige Feuerwiderstandsdauer in Minuten (30, 60, 90, 120, 180) angegeben und ergibt zusammen mit folgenden Bezeichnungen die Feuerwiderstandsklasse:
- T (Feuerschutztüren)
- F (Hochbauteile)
- R (Rohrleitungen)
- L (Klima- und Lüftungskanäle)
Feuerwiderstandsklasse
T, F, L
bauaufsichtliche Bezeichnung Feuerwiderstandsdauer
30 feuerhemmend > 30 Minuten
60   > 60 Minuten
90 feuerbeständig > 90 Minuten
120   > 120 Minuten
180 hochfeuerbeständig > 180 Minuten


Gebäude in Massivbauweise erfüllen oft schon ohne weitere Maßnahmen die Anforderungen an den Brandschutz, während der Statiker für Holzkonstruktionen gegebenenfalls einen Nachweis erbringen muß.

Für Einfamilienhäuser und Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen müssen teilweise keine Nachweise vom Tragwerksplaner erbracht werden.

Baustoffe können nicht in Feuerwiderstandsklassen eingestuft werden.

 

1.3. Brandverhalten von Baustoffe


Baustoffe werden nach ihrem Brandverhalten in nichtbrennbare Stoffe der Klasse A und brennbare Stoffe der Klasse B unterschieden.

Baustoffklasse bauaufsichtliche Bezeichnung Normbezeichnung
A nicht brennbar nicht brennbare Stoffe
A1 nicht brennbar ohne oder geringfügige organische Bestandteile
A2 nicht brennbar oft nur organische Bestandteile
B brennbar brennbare Baustoffe
B1 schwer entflammbar schwer entflammbare Baustoffe
B2 normal entflammbar normal entflammbare Baustoffe
B3* leicht entflammbar leicht entflammbare Baustoffe
* Verwendung im Bauwesen grundsätzlich verboten


Alle anderen Bezeichnungen sind nicht normgerecht.

Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und gleichzeitig bis zu drei Vollgeschossen müssen z.B. die aussteifenden und tragenden Wände in F30-B ausgeführt werden.

Um in die Baustoffklassen aufgenommen zu werden müssen Baustoffe mit den in DIN 4102 Teil 4 Nr. 2 klassifizierten Baustoffen übereinstimmen oder entsprechende Prüfungen (siehe DIN 4102) bestehen.

 



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