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Treppen und
Treppenpodeste müssen verkehrssicher und gut begehbar ausgebildet sein.
Sie müssen von den Zugängen günstig erschlossen sein und ausreichend Platz für An- und
Austritt bieten.
Je nach Gebäude müssen sie Anforderungen gerecht werden an:
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Brand- und
Schallschutz |
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andere DIN- und
Bauvorschriften |
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Standsicherheit |
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Beleuchtung |
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u.v.a. |
Abhängig vom
Verwendungszweck (Haus-, Eingangs-, Hof-, Garten-, Raumspartreppen etc.) sollte das
Steigungsverhältnis Steigung (Stufenhöhe) / Auftritt (begehbare Fläche einer
Treppenstufe) gewählt werden.
Dabei ist die Schrittmaßregel 2 x Steigung + Auftritt = 63 cm zu beachten.
Bei Haustreppen wird z.B. Steigung 17 cm / Auftritt 29 cm als bequem empfunden.
In der Regel darf sich das Steigungs- bzw. Auftrittsmaß während einer Lauflinie
(gedachte Linie in der Mitte eines Treppenlaufes bzw. bei gewendelten Treppen ca. 50 cm
vom Treppenauge entfernt) nicht ändern.
Weist eine Treppe mehr als 18 Steigungen auf, muß laut DIN - Vorschriften ein Podest
vorgesehen werden.
Die Podestlänge in Ein- und Mehrfamilienhäuser beträgt mind. 1,0 m, in Wohnhochhäusern
mind. 1,25 m.
An Öffnungen, freien Seiten der Treppe und Podesten muß in der Regel ein
Treppengeländer angebracht werden.
Dabei muß das Geländer, über der Stufenvorderkante gemessen, mind. 90 cm und bei
Treppen mit einer Absturzhöhe von mehr als 12 m 1,10 m hoch sein.
Für die Geländergestaltung stehen sehr viele Möglichkeiten und Materialien
(Stahlbleche, Holz oder Stahlstäbe, -gitter, Glas u.v.a. ) zur Verfügung.
Doch neben diesen funktionalen Notwendigkeiten kommt der Treppe eine große gestalterische
Bedeutung zu.
Die Gestaltung hängt
im wesentlichen ab von:
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Zweck und Größe des
Gebäudes |
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dem zur Verfügung
stehenden Raum |
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Treppenart |
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Materialwahl |
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Konstruktion |
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Herstellungskosten |
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etc. |
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