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6. Aufzug


6.1. Vorbemerkung

Laut Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes müssen in Neubauten mit mehr als einer bestimmten Anzahl von Vollgeschossen Aufzüge "in ausreichender Zahl und Größe" eingebaut werden.

In der Bayerischen Bauordnung zum Beispiel müssen bei einem Neubau ab fünf Vollgeschossen Aufzüge eingebaut und betrieben werden. Dabei muß mindestens einer für Krankentragen, Rollstühle und Lasten geeignet sein. Sie sollten nach Möglichkeit von den öffentlichen Verkehrsflächen und Wohnungen stufenlos zugänglich sein.

Grundsätzlich wird in Personen- und Güteraufzüge unterschieden. Ihre Kombination wird als Lastenaufzug bezeichnet.

Bei der Planung eines Aufzuges sind die Bauordnungen der Bundesländer, Gewerbeordnung, Aufzugsvorschrift, Aufzugsverordnung, DIN- Vorschriften und technische Regeln zu beachten. Die Planung muß frühzeitig erfolgen, da bereits zu Beginn der Rohbauarbeiten die genauen Maße (herstellerspezifisch) festliegen müssen (Fundament, Lasthaken, Schachtmaße, Schachtkopf- Aussparungen für Türen usw. usw.).

Aufzüge sollten in der Regel in Verbindung mit Treppenhäusern und verkehrsgünstig angeordnet werden. Aus schallschutztechnischen Gründen sollten sie insbesondere nicht an Schlafräume grenzen. Ist dies unvermeidlich, sollte eine zweischalige Schachtwand mit einem ausreichenden Luftzwischenraum eingebaut werden.
6.2. Aufbau eines Seilaufzuges
A 6.2.1. Antrieb
A 6.2.2. Aufzugsteuerungsarten
A 6.2.3. Triebwerksraum
A 6.2.4. Fahrschacht
A 6.2.5. Fahrkorb
A 6.2.6. Aufzugtüren
6.3. hydraulische Aufzüge
6.4. Lasten- und Güteraufzüge
A 6.4.1. Unterfluraufzüge
A 6.4.2. Umlaufaufzüge (Paternoster)


 

6.2. Aufbau eines Seilaufzuges


 

6.2.1. Antrieb


Angetrieben wird der Aufzug mit Hilfe eines Elektromotors (Drehstrom oder Gleichstrommotor), der in einigen Fällen mit Fremdbelüftung für elektromechanisch betätigte Bremse, Treibscheibe, Kupplung und Winde ausgestattet ist.

Für die Auswahl sind entscheidend:
- Fahrgeschwindigkeit
- Abbrems- und Beschleunigungsgröße
- Haltegenauigkeit
- Schalthäufigkeit

Die Höhe von Triebwerksraum, Schachtkopf und Schachtgrube werden von der Geschwindigkeit beeinflußt.

 

6.2.2. Aufzugsteuerungsarten


Je nach Gebäude (Wohnhaus, Verwaltungsgebäude, Kaufhaus etc.) sind verschiedene Steuerungen möglich.

Nachfolgende Steuerungsarten haben sich auf dem Markt bewährt:
- Heranholsteuerung
- Gruppensammelsteuerung
- richtungsempfindliche Sammelsteuerung
- Abwärts- Sammelsteuerung
- Hebelimpulssteuerung
- Gruppenruf
- Innensammelsteuerung

 

6.2.3. Triebwerksraum


Hierbei handelt es sich um eine abgeschlossene und nur für Befugte zugängliche elektrische Betriebsstätte.

Es müssen u.a. folgende Anforderungen erfüllt werden:
- Schallschutz
- Belastung
- Be- und Entlüftung
- Brandschutz

Der Triebwerksraum wird über dem Fahrschacht angeordenet. Ist dies nicht möglich, kann er auch in der Regel im Keller neben dem Schacht plaziert werden. Bei dieser Variante befindet sich nur noch der Rollenraum mit den Seilumlenkrollen über dem Schacht.

 

6.2.4. Fahrschacht


Während der Rohbauphase müssen Ankerschienen (dienen zur Befestigung von Führungsschienen) angebracht werden.

Abweichungen im Lot dürfen max. 2 cm betragen.

Der Schacht darf keine Vor- und Rücksprünge aufweisen.

Er muß ausreichend beleuchtet und belüftet werden.

Ab fünf Vollgeschossen wird ein eigener Schacht in den Umfassungswänden benötigt.

Er besteht in der Regel aus Schallschutzgründen aus Stahlbeton oder Vollstein.

Sein Querschnitt ergibt sich aus den Fahrkorbabmessungen plus dem Abstand zwischen Fahrkorbinnenseite und Schachtwand. Dabei werden auch Gegengewichte und Fahrschiene berücksichtigt.

Bei Teleskoptüren verschmälert sich die Schachtbreite um etwa 30 cm.

 

6.2.5. Fahrkorb


Die Fahrkorbgröße richtet sich nach den zu transportierenden Personen.
DIN- Vorschriften und technische Regeln für Aufzüge sind für die jeweiligen Baumaße von großer Bedeutung.

 

6.2.6. Aufzugtüren


Es werden sowohl einseitig öffnende Teleskoptüren als auch zentral öffnende Schiebetüren (benötigt größere Schachtbreite) angeboten.
Sie müssen feuerbeständig sein und eine lichte Öffnung von mindestens 80 cm aufweisen.

 

6.3. hydraulische Aufzüge


Sie zeichnen sich durch eine besonders hohe Tragfähigkeit aus, benötigen keinen Dachaufbau, halten exakt und können die ganze Schachtgrundfläche in Anspruch nehmen, da sie kein Gegengewicht benötigen.

Sie können jedoch nur kleinere Hubhöhen überwinden und werden somit für kleinere Förderhöhen und wo keine Dachaufbauten möglich sind eingesetzt.

Nachteilig wirkt sich die hohe Motorleistung und die niedrige Geschwindigkeit aus.

Die Standardlösung stellt der Aufzug mit einem zentral angeordneten Hubstempel (Bohrung für das Mantelrohr notwendig) dar.

Daneben gibt es Kombinationen mit Flaschenzügen und verschiedenen Anordnungen von Hub- bzw. Zugkolben (indirekter Hydraulikaufzug, seitlich Doppelhubkolben etc.).

 

6.4. Lasten- und Güteraufzüge


Güteraufzüge dienen ausschließlich zur Beförderung von Gütern.

Kleingüteraufzüge werden z.B. in Krankenhäusern als Essensaufzüge verwandt.

Lastenaufzüge sind sowohl für Personen als auch für Lasten zugelassen. Es sind Hydraulik- bzw. Seilaufzüge mit erhöhter Transportfähigkeit und meist geringer Geschwindigkeit.

 

6.4.1. Unterfluraufzüge


Sie dienen zur Beförderung von Lasten in der Regel zwischen Unter- und Erdgeschoß. Der Antrieb erfolgt mittels hydraulischer Kolben, Umlenkseile etc.

Sie finden z.B. in der Gastronomie Anwendung und transportieren Fässer in den Keller.

 

6.4.2. Umlaufaufzüge


Unter anderem wegen brandschutzrechtlichen Gründen wird der Umlaufaufzug, auch Paternoster genannt, nicht mehr eingebaut.

 

 



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